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www.freikon.de/geis020920.html Vorträge: Familie Stellenwert von Ehe und Familie in Politik und Verfassung 1. Der Rang von Ehe und Familie bei den politischen Parteien 1.1 Der Stellenwert von Ehe und Familie in der Union Nach den Programmen der Parteien, den Reden im Bundestag und den Erklärungen führender Politiker darf man den Eindruck haben, dass die Familienpolitik eine zentrale Bedeutung in der deutschen Politik einnimmt. Jede politische Partei, die etwas auf sich hält und sich nicht nur als Vollstrecker einer bestimmten Klientel versteht, sondern versucht, dem Gemeinwohl wenigstens dem Programm nach zu dienen, hält es für wichtig, sich in der Öffentlichkeit für die Familien einzusetzen und immer wieder ein entsprechendes politisches Programm für die Förderung der Familien vorzulegen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat die Förderung von Ehe und Familie von je her zu einem Schwerpunkt ihrer Politik gemacht und hat in ihrer Regierungszeit viel durchsetzen können: Wohnungsbaugesetz mit familienfreundlichen Komponenten, Einführung und Weiterentwicklung des Kindergeldes zum dualen Familienlastenausgleich, Einführung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub, Anrechnung von Erziehungszeiten bei der Rente und viele weitere familienpolitische Maßnahmen und Innovationen tragen die Handschrift der Unionsfraktion und der von ihr gestellten Regierungen. 1.2 Der Stellenwert von Ehe und Familie in der SPD Auch für die SPD steht die Familie im Zentrum ihrer Politik. Auf dem SPD-Bundesparteitag in Nürnberg vom 19. bis 22.11.2001 soll ein Leitantrag: „Kinder – Familie – Zukunft“ verabschiedet werden. Der Leitantrag beginnt mit dem Satz: „Chancengleichheit und soziale Sicherheit für Familien zu schaffen, entspricht dem sozial-demokratischen Verständnis einer gerechten und solidarischen Gesellschaft.“ Weiter heißt es: „In der Familie werden Kultur und Werte vermittelt. Familie ist die erste Instanz für Sozialisation und Erziehung, in der Persönlichkeits- und Charakterbildung gefördert werden.“ Eine ohne Zweifel richtige Bewertung der Familie. 1.3 Der Unterschied zwischen Union und SPD im Verständnis von Ehe und Familie Allerdings fällt auf – und auf diesen Unterschied möchte ich hinweisen –, dass in diesem Leitantrag die Ehe als bevorzugte Voraussetzung für die Familie keine Rolle mehr spielt. Wörtlich heißt es: „Ein modernes Familienverständnis respektiert die Vielfalt der Familienformen. Familien sind: Kinder und ihre verheirateten und unverheirateten Eltern, Kinder und ihre alleinerziehenden Mütter oder Väter, Kinder und ihre Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern, Kinder mit Eltern binationaler und ausländischer Herkunft.“ Für die Unionsparteien dagegen gehören Ehe und Familie zusammen. Das von der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Prof. Dr. Maria Böhmer vorgelegte Eckpunktepapier der Unionsfraktion zur Familienpolitik, das zur Zeit von der Fraktion diskutiert wird, beginnt mit dem Satz: „Ehe und Familie sind zentrale Fundamente unserer Gesellschaft.“ Damit scheint die Union wieder einmal allein dem Zeitgeist Widerstand zu leisten. In weiten Bereichen der Politik wird also mehr und mehr der Versuch unternommen, die Ehe von der Familie abzukoppeln. Die Ehe soll aus dem besonderen Schutz, der ihr zusammen mit der Familie gemäß Art. 6 GG zukommen muss, herausgelöst werden. Dazu passt auch die Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes. 2. Bevölkerungsentwicklung 2.1 Unzulängliche Geburtenrate Einig sind sich die großen Parteien allerdings, was die überragende Bedeutung der Familie für unsere Gesellschaft betrifft. Dies kann auch gar nicht anders sein, wenn wir auf die Bevölkerungsentwicklung blicken. Kein vernünftiger Politiker kann ignorieren, dass nur eine gute Familienpolitik diese Entwicklung vielleicht noch ändern kann. Unsere Gesellschaft wird älter. Wir haben eine zu niedrige Geburtenrate. Sie ist von 2,02 Geburten im Jahre 1970 auf 1,37 Geburten je Frau Ende der neunziger Jahre zurückgegangen. Deutschland liegt damit an viertletzter Stelle im europäischen Vergleich. Norwegen hat mit 1,86 Geburten pro Frau die höchste Rate in Europa, gefolgt von Dänemark und Finnland mit 1,75, Frankreich mit 1,72, den Niederlanden mit 1,56, Deutschland mit 1,37, Griechenland mit 1,37. Italien mit 1,22 und Spanien mit 1,14 – zwei katholische Länder – bilden das Schlusslicht. Die Siebzigjährigen werden in zwanzig Jahren der stärkste Jahrgang in Deutschland sein. Bevölkerungswissenschaftler erwarten, dass in den nächsten zwanzig Jahren nochmals bis zu zwanzig Prozent weniger Kinder geboren werden als gegenwärtig. 2.2 Schrumpfung der Bevölkerung Das führt zu einer rapiden Bevölkerungsabnahme. Nach einem Gutachten des Politikwissenschaftlers Dieter Oberndörfer für die Enquete-Kommission „Demographischer Wandel“ des Deutschen Bundestages schrumpft unsere Bevölkerung von derzeit 82 Millionen bis 2050 ohne Zuwanderung um 28,5 % auf 58,6 Millionen. Aber auch durch Zuwanderung, ein derzeit heiß umstrittenes Thema der Politik, kann das Problem nicht gelöst werden, weil bei einer zu hohen Zuwanderung die Integration nicht mehr möglich ist und wir bestenfalls zu einem anderen Volk mit einer anderen Kultur werden oder, was wahrscheinlicher ist, völlig untergehen. Selbst aber bei einer Nettozuwanderung von 200.000 Menschen pro Jahr, bei der die Integration gerade noch möglich wäre, wird die Bevölkerungszahl bis 2040 von 82 Millionen auf 74 Millionen schrumpfen. 2.3 Folgen der Abtreibung Jetzt zeigt sich die Wirkung der nach wie vor vorhandenen Abtreibungsmentalität in unserem Land. 300 000 bis 400 000 Kinder werden jährlich im Mutterleib getötet. Wir müssten uns keine Gedanken über Zuwanderung machen, wenn die getöteten ungeborenen Kinder des letzten Jahrzehnts die Chance zu leben bekommen hätten. Dieses Verbrechen an den ungeborenen Kindern beginnt sich zu rächen. Das Gesetz von 1995 zum Schutz der ungeborenen Kinder, an dem leider auch die Unionsparteien mitgewirkt haben, kaschiert nur die völlige Schutzlosigkeit des menschlichen Lebens in den ersten drei Monaten. Immer wieder hat man uns vorgehalten, mit dem Strafgesetz könnten ungeborene Kinder nicht geschützt werden. In Polen, wo nach der Fristenlösung eine strenge Indikationslösung eingeführt wurde, erweist sich das Gegenteil als richtig. Die Abtreibungszahlen gehen dort zurück. Die Politik in Deutschland ist zu schwach, um eine solche Kehrtwende zu vollziehen. Unser Volk braucht die Hilfe der Kirche, um aus diesem verhängnisvollen Abtreibungssumpf herauszukommen. 3. Folgen der Bevölkerungsentwicklung 3.1 Die Renten, Krankenversicherung und Sozialversicherung Die Bevölkerungsentwicklung hat schwerwiegende Folgen für unsere Wirtschaft und für das davon abhängige Sozialsystem. Das sieht die Politik natürlich auch. Deswegen gibt es ja auch immer neue Familienprogramme. Die Zahl der über 65-Jährigen nimmt zu. Das Verhältnis der Erwerbstätigen zu denen, die in Rente sind, wird immer ungünstiger: von 38 zu 100 im Jahre 1996 bis 96 zu 100 im Jahre 2050. Schon jetzt steht fest, dass ab 2010 der Geburtenrückgang zu einer Minderung des Arbeitspotentials führen wird. Spätestens dann wird der Arbeitskräftebedarf zu einem zentralen Thema der Wirtschaft werden. Ganz abgesehen davon aber wird vor allem unser soziales Sicherungssystem in noch größere Schwierigkeiten geraten, als dies derzeit der Fall ist. Dies gilt für die Pflegeversicherung, für die Krankenversicherung, insbesondere aber für unsere Alterssicherung. Die Alterssicherung fußt für die meisten Menschen in Deutschland auf drei Säulen: auf der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) und der privaten Vorsorge (Immobilienbesitz, Lebensversicherung, Rentenfonds etc.).1 Die gesetzliche Rentenversicherung ist mit Abstand der größte Topf. Sie funktioniert nach dem Generationenvertrag: Die gerade erwerbstätige Generation zahlt die Rente für die vorausgegangene Generation. Dieses System kann aber bei unserer demographischen Entwicklung nicht funktionsfähig bleiben, wenn die Erwerbstätigen immer weniger und die Rentner immer mehr werden. Auf Dauer wird da weder die Ökosteuer noch werden andere Steuerquellen ausreichen, um einen massiven Anstieg der Beitragsleistungen zu verhindern. Das gilt ebenso für die gesetzliche Krankenversicherung. Die öffentlichen Krankenkassen haben vor allem deshalb ein so hohes Defizit, weil es an Beitragszahlern fehlt. Ohne radikale Reformen wird unser soziales Sicherungssystem mit seinem hohen Standart nicht zu halten sein. Reformen aber gerade auf diesem Gebiet sind sehr schwierig und politisch nur sehr schwer durchsetzbar. Nicht zuletzt wegen der damals geplanten Rentenreform hat die Kohl-Regierung die Bundestagswahl 1998 verloren. Wer Einschnitte im Sozialsystem plant, wird unweigerlich abgestraft. Diese Erfahrung macht inzwischen auch die neue Regierungskoalition. Die Umfrageergebnisse für Hamburg zur Wahl am 23. September sind ja nicht sehr günstig für die rot/grüne Koalition. 3.2 Schwindender Kinderwunsch Dieses Problem, das mit voller Wucht erst noch auf uns zukommen wird, hat seine Ursache in dem schwindenden Kinderwunsch. Dieser wiederum ist verursacht durch die schwierige Situation, in der sich unsere Familien befinden. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder hingewiesen. Die Politik hat dies begriffen, es fehlt aber am politischen Willen, daraus die Konsequenzen zu ziehen und die Familien viel stärker zu unterstützen, als dies derzeit der Fall ist. Unsere Familien sind wirtschaftlich benachteiligt. Das hat sich längst herumgesprochen. Deshalb steigt auch der Wunsch, das eigene Leben zumindest eine Zeit lang ohne familiäre Bindung zu gestalten. Wir haben inzwischen 13.750.000 Singles. Selbstverständlich gibt es hier keine Kinderwünsche. Dies gilt auch für die nichtehelichen Lebensgemeinschaften – es sind 2.011.300 –, bei denen der Kinderwunsch ebenfalls nicht sehr groß ist. Wir haben 2.968.000 alleinerziehende Mütter, die meistens nur ein Kind haben und nicht mehr haben wollen.2 Im Jahre 1999 wurden 190.590 Scheidungen gezählt, was gleichfalls zu einem geringeren Kinderwunsch führt.3 Ganz im Gegensatz zu dieser Entwicklung steht das Ansehen der Familie in unserer Bevölkerung hoch im Kurs. In den neunziger Jahren hat der Wunsch bei jungen Menschen, eine Ehe auf Lebenszeit einzugehen und Kinder zu haben, zugenommen. In den Lebensentwürfen junger Menschen ist der Wunsch nach einer stabilen Ehe und einer Familie dominierend. Für 90 % der Bevölkerung bei uns ist die eigene Familie von ausschlaggebender Bedeutung. Danach dürfte man erwarten, dass auch der Kinderwunsch wieder steigt. 3.3 Kinder oder Beruf In der Praxis sieht dies jedoch wieder ganz anders aus. Zwar wollen die jungen Ehepaare Kinder. Sie wollen jedoch zugleich auch Geld verdienen, um ihren Lebensstandard zu steigern. Beides lässt sich bei unserer Wirtschafts- und Sozialstruktur nicht erreichen. Die jungen Leute machen sehr schnell die Erfahrung, dass Kinder Geld kosten und dass Familien mit Kindern schlechter gestellt sind als Singles und Ehepaare ohne Kinder. „Wer Kinder hat, ist angeschmiert“, schreibt Paul Kirchhof, der frühere Bundesverfassungsrichter Anfang dieses Jahres in der „Zeit“4. Deshalb wird der Kinderwunsch am Anfang der Ehe allzu oft zurückgedrängt. Ein Weiteres kommt hinzu. Die Frauen, die heute alle einen Beruf erlernt haben, wollen sich nicht mehr alleine auf die Rolle der Hausfrau beschränken. 80 % der 16 bis 24jährigen Mädchen und Frauen wollen beides: Familie und Beruf. Heute sind mehr als die Hälfte aller Mütter mit Kleinkindern erwerbstätig. Das aber ist oft nur unter großen Entbehrungen möglich. Unsere Berufs- und Wirtschaftswelt ist darauf nicht eingestellt. So bleiben 41 % der Akademikerinnen, die besonders berufsorientiert sind, kinderlos. Über 50 % der Frauen, die in eine Führungsposition gelangt sind, bekommen keine Kinder mehr. Diese Unvereinbarkeit von Beruf und Familie führt zu einer geringeren Kinderzahl. Das zeigen auch die Länder, in denen eine größere Harmonisierung zwischen Beruf und Hausfrauenarbeit erreicht ist. So in Norwegen (Geburtenrate 1,86, Frauenerwerbstätigkeit 75,3 %), Dänemark (Geburtenrate 1,75, Frauenerwerbstätigkeit 75,3 %), Finnland (Geburtenrate 1,75, Frauenerwerbstätigkeit 69,5 %). Dagegen Spanien: Geburtenrate 1,14, bei einer Erwerbstätigkeit der Frauen von nur 48%. Von Adenauer stammt der Satz: „Kinder kriegen die Leute sowieso.“ Das aber stimmt schon lange nicht mehr. Zwar fordert unsere Verfassung die Freiheit zum Beruf und zur Familie. Doch faktisch heißt die Wahl für Frauen heute: Job oder Kind. Die gegenwärtige Struktur unserer Berufs- und Wirtschaftsordnung ist familienfeindlich, schreibt Paul Kirchhof5, weil Arbeitsplatz und Familienwohnung getrennt sind und weil die Familientätigkeit rechtlich als eine wirtschaftlich unerhebliche Leistung qualifiziert wird. Das führt zu mehr nichtehelichen Lebensgemeinschaften, zu mehr Singles, alleinerziehenden Müttern und zu höheren Scheidungszahlen. Eine kinderfeindliche Gesellschaft ist die Folge. Dieser Zustand steht ganz und gar nicht im Einklang mit unserer Verfassung. Er ist verfassungswidrig. Welchen Rang haben die Väter und Mütter unserer Verfassung Ehe und Familie eingeräumt? 4. Ehe und Familie nach dem Grundgesetz Ehe und Familie haben einen ganz besonderen Stellenwert im Grundgesetz. Unsere Verfassung lässt keinen Zweifel an der besonderen Stellung von Ehe und Familie in Staat und Gesellschaft. Das Grundgesetz enthält an drei Stellen Bestimmungen über den grundrechtlichen Schutz von Ehe und von Familie: Um die Gleichberechtigung von Mann und Frau geht es in Art. 3, Abs. 2 GG . Vom Erziehungsrecht der Eltern handelt Art. 7, Abs. 2 GG . Insbesondere aber bezieht sich Artikel 6 GG auf die verfassungsrechtliche Stellung von Ehe und Familie. Art. 6, Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates und räumt damit beiden Institutionen einen besondere Stellung in unserer Rechtsordnung ein. Das Recht der Eltern zur Pflege der Kinder stellt Art. 6, Abs. 2 heraus. Abs. 3 garantiert das Erziehungsrecht der Eltern. Nach Abs. 4 hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft, und Abs. 5 handelt vom Recht der unehelichen Kinder. Ein Grundrecht und damit unmittelbar geltendes Recht, das die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung gemäß Art. 1, Abs. 3 GG unmittelbar bindet, ist Art. 6 GG. Eine Änderung ist nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit im Bundesrat und Bundestag möglich. 4.1 Anknüpfung an die Weimarer Verfassung Die Väter und Mütter unserer Verfassung knüpfen mit Art. 6 GG an die Weimarer Reichsverfassung an. Art. 119 bis 122 WRV garantieren erstmals in der deutschen, aber auch in der europäischen Verfassungsgeschichte den Schutz von Ehe (Art. 119, Abs. 1), Familie (Art. 119, Abs. 2), Mutterschaft (Art. 119, Abs. 3), Elternrecht (Art. 120), den Schutz der unehelichen Kinder (Art. 121) und der Jugendlichen (Art. 122). In weiten Teilen entsprechen die Regelungen des Art. 6 GG denen der Weimarer Reichsverfassung.6 Dennoch gibt es Unterschiede. In der WRV besteht noch eine enge Verbindung von Ehe und Familie. Die Ehe ist Grundlage der Familie (Art. 119, Abs. 1). Sie hat die Aufgabe, die Nation zu erhalten und zu vermehren. Wörtlich heißt es in Art. 119, Abs. 1 WRV: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.“ 4.2 Ehe und Familie in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland Die Väter und Mütter unseres Grundgesetzes haben diese Sichtweise von Ehe und Familie nicht uneingeschränkt übernommen.7 Jetzt wird die Ehe nicht mehr „als Grundlage des Familienlebens“ gesehen. Die Ehe ist im Verständnis des Grundgesetzes nicht so eng auf die Familie zugeordnet, wie dies in Weimar noch der Fall ist.8 Sie wird zunächst einmal als eigenständiges Institut gesehen. Dies ergibt sich aus Artikel 6, Abs. 1, der beide Institute mit einem dogmatisch durchaus nichtssagenden „und“ verbindet.9 Wörtlich heißt es in unserer Verfassung: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Das heißt, dass jede einzelne Institution diesen Schutz hat und ihnen dieser besondere Schutz nicht nur zusammen zukommt. Das weist auf eine Abkoppelung der Ehe von der Familie hin. Allerdings kann natürlich auch nicht übersehen werden, dass beide Institutionen in einem Satz aufgeführt werden. Daraus ergibt sich zweifellos die Zuordnung beider Institutionen zueinander. Die Ehe ist zwar nicht ein Teil der Familie, sondern eine selbständige Institution, steht aber in enger Verbindung zur Familie. So sieht dies auch das Verfassungsgericht und stellt die enge Verbindung dieser beiden Institutionen ausdrücklich fest, wenn es sagt, dass die Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau die „alleinige Grundlage einer vollständigen Familiengemeinschaft“ und „Voraussetzung für die bestmögliche körperliche, geistige und seelische Erziehung von Kindern“ ist.10 4.3 Verwandtschaft zum Ehebegriff in der Kirche Diese Sichtweise von der Ehe durch das Verfassungsgericht zeigt deutlich die Verbindung mit der Sichtweise der Kirche, die ja die Ehe immer schon als Grundlage der Familie sieht: „Ihren Ausgang nimmt die Familie von der ehelichen Verbindung ...“, schreibt Johannes Paul II. in seinem Brief an die Familien vom 02. Februar 1994.11 Nach diesem Verständnis ist die Ehe ganz klar auf die Familie ausgerichtet und findet erst in der Familie in einer besonderen Weise ihre Erfüllung. Deshalb schreibt auch der Papst in dem vorgenannten Brief: „Durch die Gemeinschaft mit den Kindern durch die Familie wird die Gemeinsamkeit der Eheleute in besonderer Weise bereichert und vertieft.“12 Ein weiteres Beispiel dafür, dass der Ehebegriff des Grundgesetzes mit dem der Kirche eng verwandt ist, ergibt sich aus einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in welcher es zur grundsätzlichen Unauflösbarkeit der ehelichen Lebensgemeinschaft Stellung nimmt.13 Der Papst schreibt in dem genannten Brief an die Eheleute und zitiert Genesis: „... Der Mann verlässt Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein Fleisch“ (Gen. 2,24). Der Papst leitet dann über zum Neuen Testament, indem er an die Aussage bei Matthäus erinnert, als Christus im Streitgespräch mit den Pharisäern darauf hinweist, dass diese Gemeinsamkeit zwischen Mann und Frau von Anfang an auf die Dauer des ganzen Lebens ausgerichtet ist: „Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins. Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen“ (Mt. 19,6 ).14 Dieses Prinzip der Unauflöslichkeit der Ehe hat Eingang gefunden in unsere Verfassung. Allerdings darf man nicht vergessen, dass wir in einem säkularisierten Staat leben. Das Grundgesetz hat den theologischen Ehebegriff nicht uneingeschränkt übernommen. Vielmehr geht unsere Verfassung von dem Bild der verweltlichten, bürgerlich-rechtlichen Ehe aus, wie sie seit der Säkularisierung der Ehe in der Mitte des 19. Jahrhunderts besteht.15 Das Verfassungsgericht stellt dann auch in verschiedenen Entscheidungen fest, dass die Ehe nur grundsätzlich unauflöslich ist, das heißt, dass sie geschieden werden kann. In seinem Urteil, in welchem das Verfassungsgericht den Übergang vom Verschuldensprinzip zum Zerrüttungsprinzip für verfassungskonform erklärt, führt es aus, dass die Ehe zwar von beiden Ehepartnern als dauernde Lebensgemeinschaft beabsichtigt und versprochen wird, dass die Eheleute aber auch scheitern können.16 Gescheiterte Ehen können aber nicht gegen den dauernden Widerspruch eines Ehepartners aufrechterhalten werden. Die Ehen müssen also auch von Staats wegen wieder geschieden werden können. Zugleich darf dem geschiedenen Ehepartner kein Wiederverheiratungsverbot auferlegt werden. Das würde dem Freiheitsgebot nicht entsprechen. Der Staat garantiert die Freiheit zur Eheschließung und damit aber auch die Freiheit zur Scheidung. Deshalb aber wird die Garantie, dass die Ehe grundsätzlich unauflöslich ist, nicht zurückgenommen. Dieses grundsätzliche Prinzip der Unauflöslichkeit der Ehe ist eines von drei Begriffsmerkmalen der Ehe nach dem Verständnis unserer Verfassung. Ein weiteres ist die staatliche Mitwirkung. 4.4 Die staatliche Mitwirkung Seit Mitte des 19. Jahrhunderts gilt, dass die Ehe im weltlichen Sinn nur dann zustande kommt, wenn der Staat mitwirkt, wenn die Ehe also vor dem Standesbeamten geschlossen wird. Die Eheschließung vor der Kirche ist demnach keine Ehe im staatlichen Sinne. Der Staat muss mitwirken. Dies ergibt sich aus Art. 6 GG selbst, weil der Staat darin verpflichtet wird, das Institut der Ehe zu garantieren. Treffend schreibt dazu Josef Isensee, dass der Staat nur schützen könne, was er auch definieren kann.17 4.5 Verbindung von Mann und Frau Zum Ehebegriff nach Art. 6 gehört schließlich auch, dass es sich um eine Verbindung von Mann und Frau handelt. Das gehört zum Ehebegriff des Abendlandes. Im 10. Band der Verfassungsgerichtsentscheidungen findet sich folgende Formulierung: „Welche Strukturprinzipien diese Institute (Ehe und Familie) bestimmen, ergibt sich zunächst aus der außerrechtlichen Lebensordnung. Beide Institute sind von alters her überkommen und in ihrem Kern unverändert geblieben; insoweit stimmt der materielle Gehalt der Institutsgarantie aus Art. 6, Abs. 1 GG mit dem hergebrachten Recht überein. Ehe ist auch für das Grundgesetz die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft ...“18 Man weiß nicht, was man an dieser Entscheidung mehr bewundern soll: die Schlichtheit, Selbstverständliches auch als selbstverständlich wiederzugeben, oder die Charakterstärke, unbeeindruckt von dem Getöse im gesellschaftlichen Umfeld – es gab ja auch damals schon die Forderungen der Homosexuellen nach Gleichstellung – am Vernünftigen und Richtigen festzuhalten.19 So umfaßt der Ehebegriff des Grundgesetzes drei Merkmale: staatliche Mitwirkung, grundsätzliche Unauflöslichkeit und verschieden geschlechtliche Gemeinschaft. 5. Das Recht aus Artikel 6 GG 5.1 Eheschließungs- und Eheführungsfreiheit Aus dem in Art. 6 GG formulierten Grundrecht ergeben sich natürlich auch Rechte. Als erstes Recht ist die Eheschließungs- und Eheführungsfreiheit zu nennen. Es ist ein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat. Der Staat hat den Intimbereich zwischen Mann und Frau zu achten und hat grundsätzlich nichts darin verloren.20 Problematisch ist daher die Vergewaltigung in der Ehe und gewaltfreie Erziehung §1631 BGB, letztlich aber nicht verfassungswidrig. Die Eheschließungsfreiheit und Eheführungsfreiheit ist nicht identisch mit der individuellen Freiheit im Sinne des Art. 2, Abs. 1 GG.21 Geschützt wird also nicht die Freiheit um ihrer selbst willen, geschützt wird vielmehr das Institut der Ehe. Deswegen auch wird die Partnerwahl im Rahmen nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder die Wahl eines gleichgeschlechtlichen Partners, ebenso die Entscheidung, keine Ehe eingehen zu wollen, nicht durch Artikel 6, Abs. 1 GG, sondern durch Art. 2, Abs. 1 GG gewährleistet22, weil dort die Freiheit um ihrer selbst willen, hier aber das Institut Ehe geschützt wird. Da mit dem Recht auf Eheschließungsfreiheit nicht die individuelle Freiheit, sondern das Institut der Ehe gemeint ist, das der Staat zu garantieren hat, ergeben sich daraus auch Schranken der Eheschließungsfreiheit. Die Verfassung versteht die Ehe als Einehe. Deshalb sind Bigamie und Mehrehe nicht erlaubt. Wir kennen das Eheverbot innerhalb der Verwandtschaft oder das Inzestverbot. Auf der anderen Seite sind Zölibatsklauseln – danach ist das privat vereinbarte Eheverbot auf Zeit zu verstehen – unzulässig.23 Ausnahmen von der Unzulässigkeit der Zölibatsklausel gibt es nur dann, wenn verfassungsrechtlich gleiche Schutzgüter in Konkurrenz treten. Für die Besetzung konfessionsbezogener Ämter, wie z. B. in der katholischen Kirche, wird dies wegen Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137, Abs. 3 WRV allgemein bejaht. Wie oben bereits in einem Nebensatz erwähnt, ist es eine weitere Rechtspflicht des Staates, die sich aus Art. 6 GG ergibt, das Institut der Ehe zu schützen. Das heißt, dass der Staat bei seiner Gesetzgebung, soweit diese sich mit der Ausgestaltung von Ehe und Familie befasst, darauf zu achten hat, dass das Institut der Ehe nicht angetastet wird. Das heißt, dass bei allem Wandel der Staat auf die Begriffsbestimmung der Ehe, mit den drei Strukturprinzipien – nämlich der Unauflöslichkeit der Ehe, der Verschiedengeschlechtlichkeit und der Notwendigkeit der staatlichen Mitwirkung – zu achten hat. 5.2 Pflicht zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie Das dritte Recht, das aus Artikel 6 GG abgeleitet wird, umschreibt das Bundesverfassungsgericht als „Wertentscheidung“24. Unter dieser Wertentscheidung ist die Verpflichtung des Staates zu sehen, Ehe und Familie in besonderer Weise zu schützen und zu fördern. Die Schutzpflicht richtet sich gegen Beeinträchtigungen durch private Dritte. Die Förderpflicht zielt auf staatliche Leistungen ab. Daraus ergibt sich beispielsweise das Diskriminierungsverbot, das in der verfassungsgerichtlichen Praxis eine große Rolle spielt und zur Beseitigung zahlreicher Schlechterstellungen von Ehe und Familie geführt hat. Zu diesem Diskriminierungsverbot zählt nach meiner Auffassung auch die Verpflichtung, andere Gemeinschaften, wie z. B. die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, der Ehe nicht gleichzustellen. Es zählt zur Schutzpflicht des Staates, dass die Ehe den Vorrang behält, den sie nach dem Willen unserer Verfassung hat. 5.3 Besonderer Schutz nur für die Familie, nicht für die Ehe? In der Diskussion ist die Frage, ob dieser besondere Schutz des Art. 6, Abs. 2 GG sich nur auf die Familie, nicht aber auch auf die Ehe beziehen soll.25 Es gibt deshalb die Forderung nach einer Generalrevision des Art. 6 GG. Diese Auffassung kommt ganz offensichtlich auch in dem oben erwähnten Leitantrag der SPD zur Familienpolitik zum Ausdruck, in welchem die Ehe überhaupt nicht mehr aufgeführt wird. Übrigens darf uns dies nicht wundern. In dem Lebensweg führender Politiker hat die Unauflöslichkeit der Ehe bislang keine große Rolle gespielt. Viele meinen, dass die Privilegierung der Ehe dem Empfinden vieler Menschen nicht mehr entspricht und dass damit andere nichteheliche Lebensformen des Zusammenlebens von Erwachsenen mit Kindern oder ohne Kinder benachteiligt werden. Hierzu aber führt das Bundesverfassungsgericht treffend aus, dass die Ehe als „Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft“ geschützt werden muss.26 Sie ist nach der Meinung des Verfassungsgerichtes vor allem deshalb Keimzelle, weil sie als die beste Basis für die Kinder und deren Entwicklung anzusehen ist. Niemand kann ernsthaft etwas anderes behaupten. Noch immer gedeihen Kinder am besten bei Vater und Mutter. Deswegen ist die Ehe für sich genommen in besonderer Weise schutzwürdig, selbst dann, wenn die Ehe kinderlos bleibt. Es wird das Institut geschützt. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz ist aber auch deshalb geboten, weil mit dem Eheversprechen eine Vertrauens- und Verantwortungsgemeinschaft entsteht, die in vielfältiger Weise dazu beiträgt, das gesellschaftliche und staatliche Leben zu stabilisieren. Das wird gerade auch im Alter und in der Krankheit deutlich. Das Verfassungsgericht charakterisiert deshalb auch die Ehe gerade wegen ihrer grundsätzlichen Unauflöslichkeit als Begegnungs- und Beistandsgemeinschaft.27 Die Ehe bildet also, ähnlich wie die Sozialversicherung, einen Schutz gegen die Wechselfälle des Lebens. Man stelle sich nur einmal vor, dies alles müsste vom Staat selbst bewältigt werden. Eine solche Aufgabenlast wäre überhaupt nicht ausdenkbar. Also muss es dabei bleiben, dass der besondere Schutz des Art. 6, Abs. 1 GG auch in Zukunft für die Ehe Geltung haben muss. 5.4 Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften Es gibt also sehr wohl Gründe, weshalb die Ehe in besonderer Weise zu schützen ist. Dennoch gibt es, wie erwähnt, eine starke Diskussion, ob dieser besondere Schutz, den die Verfassung nicht nur für die Familie, sondern auch für die Ehe einfordert, in Wirklichkeit nicht doch nur der Familie zusteht. Diese Fragen wurden besonders laut in der Debatte um die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften gestellt. Aus dieser besonderen Verpflichtung des Staates gegenüber der Ehe ergibt sich nämlich auch seine Pflicht, die Gleichstellung anderer, z. B. gleichgeschlechtlicher, Lebensgemeinschaften mit der Ehe abzuwehren. Würden nämlich andere Lebensgemeinschaften der Ehe gleichgestellt werden, ginge die verfassungsrechtliche Privilegierung der Ehe verloren. Die Vorrangentscheidung des Staates für die Ehe, die Privilegierung, wie sie ausdrücklich in Art. 6 GG erfolgt ist, zwingt dazu, andere Lebensgemeinschaften eben gerade nicht gleichzustellen. Aus diesem Grunde ist die jetzt im Bundestag durchgesetzte weitgehende Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe nach meiner Beurteilung verfassungswidrig. Wer diese Gleichstellung haben will, muss die Verfassung ändern. Das haben Grüne, FDP, PDS und SPD sehr schnell erkannt. Sie haben deshalb in der Verfassungs-kommission von 1990 bis 1994 den Versuch unternommen, eine Ergänzung der Verfassung herbeizuführen, sind aber an der Sperrminorität der CDU/CSU gescheitert. Ich glaube und hoffe, dass der jetzt eingeschlagene Weg über das einfache Recht, mit dem Lebenspartnerschaftsrecht den Vorrang der Ehe zu unterlaufen, vom Verfassungsgericht zurückgewiesen wird, auch wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gescheitert ist. 6. Die Familie 6.1 Begriffsmerkmale Den Begriff der Ehe haben wir definiert als eine auf Lebenszeit angelegte Verbindung von Mann und Frau, die vor dem Staat geschlossen wird. Die Familie wird von dem Verfassungsgericht als umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern gesehen.28 Interessant und für die vorerwähnte Diskussion wichtig ist, dass das Verfassungsgericht in vielen Entscheidungen auf den engen Zusammenhang von Ehe und Familie hinweist. Im Familiennachzugsbeschluss wird dies besonders deutlich: „Die Ehe ist die rechtliche Form umfassender Bindung zwischen Mann und Frau; sie ist alleinige Grundlage einer vollständigen Familiengemeinschaft und als solche Voraussetzung für die bestmögliche körperliche, geistige und seelische Entwicklung von Kindern.“29 Allerdings hat das Gericht nicht entschieden, dass jede Form der Familie auf die Ehe gegründet sein muss. Das Gericht führt aus, dass zu der Familie auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie (im Verhältnis zur Mutter) uneheliche Kinder gehören.30 Es begreift die Familie als eine Beistandsgemeinschaft, unabhängig davon, ob eine Ehe besteht. Es ist also eine gewisse Entkoppelung von Ehe und Familie in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes durchaus festzustellen. Nach dem Leitbild, wie es in Art. 6 GG zum Ausdruck kommt, kann Familie natürlich nicht eine irgendwie zusammengewürfelte Beistandsgemeinschaft sein. Gemeint ist vielmehr ein enges verwandtschaftliches Verhältnis unter den Mitgliedern der Familie. Dies trifft ganz gewiss auf die Gemeinschaft zwischen den Eltern und ihren Kindern zu. Dabei ist für das Verfassungsgericht entscheidend, ob die familiäre Beistandsgemeinschaft tatsächlich gelebt wird. Für die Anerkennung einer Pflegefamilie stellt das Bundesverfassungsgericht nämlich darauf ab, dass zwischen Kind und Pflegeeltern als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine „gewachsene“ Bindung entstanden sein muss, wenn man sie als Familie bezeichnen will.31 Kinderlose Ehen sind aufgrund der Entkoppelung von Ehe und Familie keine Familie. Allerdings genießt die Ehe ja, wie oben ausführlich dargelegt, bereits den besonderen Schutz des Art. 6, Abs. 1 GG. Elternlose Geschwister würden nach der elternbezogenen Familiendefinition ebenfalls nicht unter Art. 6, Abs. 1 GG fallen. Soweit sie aber eine Beistandsgemeinschaft bilden, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich nicht als Restfamilie auf den Schutz des Art. 6, Abs. 1 GG berufen können. 6.2 Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung der Familie Wie die Ehe, so wird auch die Familie als Institut garantiert. Daraus ergibt sich der Anspruch der Familie auf Freiheit vor staatlichen Eingriffen. Die Familie steht, wie die Ehe, unter dem besonderen Schutz des Staates. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Staates, die Familie auch in besonderer Weise zu fördern. Während bei der Ehe dieser besondere Schutz in Zweifel gezogen wird, sind sich alle politischen Parteien einig, dass die Familien in besonderer Weise zu fördern sind, worauf ich oben schon hingewiesen habe. Es gibt sogar einen deutlichen Wetteifer unter den politischen Parteien, wer das beste Familienprogramm vorlegen kann. Jeder will den anderen dabei übertreffen. 6.3 Die Divergenz zwischen Theorie und Praxis in der Politik In der politischen Praxis sieht dies allerdings schon wieder ganz anders aus. Hier ist es bislang der Politik nicht gelungen, die Benachteiligung der Familie im Wirtschafts- und Sozialsystem zu beseitigen. Das mahnte das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit wiederholt an, zuletzt in seiner Entscheidung zur Pflegeversicherung vom 03.04.2001. Es erklärte die Pflegeversicherung für teilweise verfassungswidrig, weil die Familien gegenüber kinderlosen Paaren in einem Umlagesystem benachteiligt werden. Diese Zurücksetzung der Familien in der politischen Praxis, die dann immer wieder vom Verfassungsgericht korrigiert werden muss, ist nicht nachvollziehbar. Wir wissen doch, dass wir unter einem starken Geburtenrückgang leiden und dass sich daraus katastrophale Folgen ergeben. Ich habe oben darauf hingewiesen. Wir wissen auch, dass Kinder in der Regel nur dann willkommen sind, wenn die Familienverhältnisse geordnet sind. Eigentlich sollte man annehmen, dass der Staat seinen Reichtum dafür einsetzt, dass die Rahmenbedingungen für die Familien so gestaltet sind, dass auch wieder mehr Kinder geboren werden und dass sie in den Familien zu selbständigen Staatsbürgern heranwachsen. Die Zukunft des Staates hängt doch davon ab, ob die Familien diese Aufgabe erfüllen können. Das wissen alle Parteien. Der Staat ist geradezu abhängig davon, dass sich Menschen finden, die eine Ehe gründen, die sich Kinder wünschen und diese dann auch in der Geborgenheit der Familie so erziehen, dass sie ein hinreichendes Selbstbewusstsein, Urteilskraft und Disziplin entwickeln, um in einer freiheitlichen Ordnung leben und die Zukunft unseres Landes gestalten zu können.32 Die ganze Frage der Weitergabe unserer Kultur, der Weitergabe unserer Religion, auch die Frage des Schutzes der noch nicht geborenen Kinder und die ganze Problematik der Humangenetik hängt davon ab, ob unsere Familien gesund bleiben. In der Politik geschieht aber zu wenig. Sicherlich ist in der Vergangenheit viel erreicht worden. Jetzt aber scheint diese Entwicklung, die unter Kohl eingesetzt hat, ins Stocken zu geraten. 6.4 Familienfeindliche Strukturen Wir haben in unserer gegenwärtigen Berufs- und Wirtschaftsordnung zweifellos familienfeindliche Strukturen, worauf ich oben schon hingewiesen habe, durch welche die jungen Menschen, insbesondere die Frauen, oft vor die schroffe Wahl gestellt werden, sich entweder für die Berufstätigkeit oder für das Kind zu entscheiden. Die bei uns übliche Trennung von Arbeitsplatz und Familienwohnung erweist sich als familienfeindlich. Die Frauen wollen ihrem Beruf nachgehen, können aber nicht, weil sie keinen Arbeitsplatz finden, der in der Nähe der Wohnung liegt oder den sie vielleicht sogar von der Wohnung aus erfüllen können, um damit gleichzeitig in der Nähe ihrer Kinder sein zu können. Früher, als unsere Gesellschaft noch landwirtschaftlich geprägt war, ging alles Hand in Hand. Die Arbeit auf dem Hof wurde geleistet und gleichzeitig wurden die Kinder erzogen. Heute steht die Frau oft genug vor der Wahl: Kinder oder Beruf. Entscheidet sie sich für die Erziehung der Kinder muss sie sehr schnell zur Kenntnis nehmen, wie ihre Kolleginnen am Arbeitsplatz finanziell und beruflich davonziehen und wie wenig die Erziehungsleistung für ihre Kinder von Staat und Gesellschaft anerkannt werden. Dieser Zustand aber ist verfassungswidrig. Er entspricht nicht der Förderungspflicht des Staates, die sich aus der Schutzpflicht des Art. 6, Abs. 1 GG ergibt. 6.5 Der Generationenvertrag Die Benachteiligung der Frau, die daheim bleibt und ihre Kinder erzieht, zeigt sich deutlich im Generationenvertrag. Früher waren die im Vorteil, denen im Alter und bei Krankheit die Kinder zur Seite standen. Die öffentliche Sozialversicherung hat nun dazu geführt, dass auch diejenigen, die keine Kinder haben, im Alter entsprechend abgesichert sind. Das ist ja auch richtig so. Allerdings wurden in diesem Generationenvertrag die Mütter, die daheim bleiben und die Kinder erziehen und damit die Voraussetzungen schaffen, dass überhaupt Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden, vergessen. Ihre Leistung bringt ihnen einen dreifachen Nachteil. Sie haben während der Erziehungsphase schon weniger Geld als ein kinderloses Ehepaar mit doppeltem Einkommen. Nach der Erziehungsphase fällt ihnen der Wiedereinstieg in das Berufsleben schwer und oft ist er unmöglich. Die Fortsetzung der Karriere ist kaum noch denkbar. Im Rentenalter haben sie eine geringere Rente, weil sie einen geringeren Beitrag in die Rentenkasse gezahlt haben. Das kann nicht rechtens sein. Das ist kein Zeugnis einer klugen Staatsführung. Das widerspricht ganz eindeutig dem Verfassungsauftrag des Art. 6 GG. Diese strukturelle Verfassungswidrigkeit unseres Sozialsystems muss sobald als möglich beendet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat auf diesen Missstand längst hingewiesen. Das Urteil zur Pflegeversicherung vom 03.04.2001 habe ich bereits erwähnt. In seinem Urteil zu den „Trümmerfrauen“ (1992) hat es festgestellt, dass die gesetzgeberische Entscheidung, die Kindererziehung als Privatsache, die Alterssicherung aber als eine gesellschaftliche Aufgabe anzusehen, falsch ist. Sie steht im Widerspruch zur Förderungspflicht aus Art. 6 GG. Paul Kirchhof, der frühere Bundesverfassungsrichter, forderte deshalb mit Recht in seinem Artikel in der „Zeit“ vom 11.01.2001 mit dem treffenden Titel „Wer Kinder hat, ist ausgeschmiert“, dass die Kindererziehung als gleichwertige Grundlage neben der monetären Beitragszahlung für den Fortbestand der Sozialversicherung angesehen werden muss.33 In zweifacher Weise besteht dieser verfassungswidrige Zustand: Einmal durch die Unvereinbarkeit von Beruf und Familie und die damit gegebene finanzielle Benachteiligung und zum anderen durch die Benachteiligung in unserem Sozialversicherungssystem. 7. Ein Konzept entwickeln und umsetzen Der politische Wille zur Verbesserung dieser Situation ist vorhanden. Es kommt nach meiner Auffassung jetzt darauf an, ein Konzept zu entwerfen und dann auch politisch umzusetzen, um diesen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen oder zumindest zu mildern. Darüber wird in den Parteien diskutiert. Nach meiner Auffassung sind bei der Diskussion um die Erstellung dieses Konzeptes drei Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf muss verbessert werden. Es geht um einen finanziellen Ausgleich für die Leistungen, die die Familien für die Gesellschaft erbringen, und es geht angesichts des großen außerfamiliären Einflusses von Schule, Gleichaltrigen und von den Massenmedien auf die Kinder um eine Stärkung der Erziehungskompetenzen der Familien.34 7.1 Harmonisierung von Beruf und Familie Wie ich zu Beginn schon ausgeführt habe, wollen heute mehr als die Hälfte aller Mütter mit Kindern erwerbstätig sein. Wir haben nun einmal die Situation, dass viele junge Frauen einen guten Beruf erlernt haben. Das ist für die Volkswirtschaft ein großer Vorteil. Eine kluge Politik muss deshalb versuchen, Möglichkeiten zu schaffen, dass Kind und Karriere kein Widerspruch bleiben. Deshalb muss die Politik Rahmenbedingungen für Teilzeitarbeit, für flexiblere Arbeitszeiten und für die Verbesserung des beruflichen Wiedereinstieges schaffen. Der Erziehungsurlaub, seit 01.01.2001 Elternzeit genannt, ist zu verbessern. Die Voraussetzungen für die Telearbeit sind zuschaffen. Mütter sollen die Möglichkeit haben, Dienstaufgaben auch in ihrer Wohnung zu erledigen. Wir brauchen darüber hinaus bessere Angebote für die Kinderbetreuung, auch der Kinder unter drei Jahren. Dabei geht es um die Erkenntnis, dass Kinderbetreuung mehr ist als nur das Verwahren von Kindern. Hier haben vor allem die freien Träger eine wichtige Aufgabe. Die Kirchen dürfen sich dieser Aufgabe nicht entziehen. Die Kinder bekommen von ihren Eltern oft nur noch wenige religiöse Inhalte vermittelt. Durch die Kinderbetreuung bestünde für die Kirchen eine gute Möglichkeit, bei den Kindern in einem Lebensalter, da sie noch sehr aufnahmebereit sind, den Glauben zu wecken. Die Kinderbetreuung darf die Eltern aber nicht ein Vermögen kosten. Hier geht es um eine vernünftige Entlastung der Eltern durch die Kommunen. Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit setzt auch bessere Rahmenbedingungen bei der Bewältigung der im Haushalt anfallenden Arbeiten voraus. Die Regierung Kohl hatte die Möglichkeit geschaffen, eine Haushaltskraft sozialversicherungspflichtig beschäftigen zu können. Die Kosten konnten bis zu einer Höhe von 18.000 DM im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Die jetzige Regierung hat diese Einrichtung wieder abgeschafft. Das war ein Fehler. Eine solche steuerliche Förderung sollte schnell wieder eingeführt werden. 7.2 Familiengeld und Unterstützung bei den Sozialabgaben Neben der Harmonisierung der Arbeitswelt brauchen wir eine gerechte finanzielle Anerkennung der Leistung, die die Familien durch die Erziehung der Kinder für die Gesellschaft erbringen. Hier geht es um den in der Öffentlichkeit diskutierten Vorschlag der Unionsparteien, ein Familiengeld einzuführen. Diskutiert wird ein Betrag von 1.200 DM für jedes Kind im Alter bis zu drei Jahren, im Alter von 3 - 17 Jahren 600 DM und ab 18 Jahren 300 DM. Das Familiengeld sollte steuer- und sozialabgabenfrei sein und soll unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit oder dem Einkommen gezahlt werden. Der Mehrbedarf würde 50 Milliarden Mark betragen. Das ist kein kleiner Posten. Auf Dauer aber rechnet er sich. Unabhängig vom Familiengeld muss die Entlastung der Familien bei den Sozialabgaben erfolgen. Ich beziehe mich noch einmal auf das Urteil zur Pflegeversicherung, das zu einer deutlichen Anerkennung der Leistung geführt hat, die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder erbringen. Die Gedanken dieses Urteils sind nicht auf die Beiträge zur Pflegeversicherung beschränkt. Zu überlegen ist, ob den Eltern, die Sozialbeiträge leisten, nicht unabhängig von ihrem Einkommen ein Zuschuss von 100 DM monatlich pro Kind gezahlt werden sollte. Damit könnte ein gerechter Ausgleich geschaffen werden. 7.3 Stärkung der Erziehungskompetenzen Schließlich geht es um die Stärkung der Erziehungskompetenzen der Eltern. Die Medien, aber auch die Gleichaltrigen haben oft einen sehr negativen Einfluss auf die Kinder und machen die Erziehung der Eltern oft wieder zunichte. Oft kommt es zu diesem negativen Einfluss auch deshalb, weil die Eltern solche Einflüsse gar nicht wahrnehmen. Durch Hilfe muss deshalb die Erziehungskompetenz verstärkt werden. Ich kann mir eine solche Hilfe sehr vielfältig vorstellen: durch präventive Orientierung, durch entsprechende Informationen, durch passende Beratungskonzepte und schließlich durch Bildungsmaßnahmen. Es kommt also darauf an, dass der Staat durch vielfältige Maßnahmen, von denen ich nur drei gewiss wichtige Punkte aufgezeigt habe, seinem von der Verfassung gegebenen Auftrag nachkommt, Familien zu schützen und zu fördern. 7.4 Zivilisation der Liebe Der Papst greift in seinem Brief an die Familien das Wort Pauls VI. von der Zivilisation der Liebe auf und weist auf deren Gegenteil, auf die Zivilisation des Utilitarismus, der Produktion und des Genusses, hin. Diese Zivilisation des Utilitarismus hat bereits große Krisen bewirkt und wird am Ende zu einem Niedergang unserer Kultur führen. Mit aller Macht müssen wir deshalb dafür sorgen, dass die Zivilisation der Liebe die Menschen erfasst und unser Leben ordnet. Denn nur wenn die Menschen in der Grundstimmung der Liebe einander begegnen, werden sie sich achten, werden sie die Luft zum Atmen haben und die Freiheit, die sie brauchen, um ein menschenwürdiges Leben leben zu können. Der Weg dahin führt über die Familien, weil hier die Menschen am engsten miteinander zusammenleben und am meisten aufeinander angewiesen sind. Wenn diese Zellen gesund sind, weil die Menschen Geborgenheit und gegenseitige Unterstützung erfahren, wird dies auf die gesamte Gesellschaft ausstrahlen und der Zivilisation der Liebe den Weg bahnen. Herrscht in einer Familie der Egoismus, sucht jeder nur sich selbst zu befriedigen, dann wird das Leben in einer solchen Umgebung zur Hölle und dies hat wiederum seine Wirkung auf das weitere Umfeld. Herrscht aber die Liebe, die, wie Paulus lehrt, nicht Neid und nicht Missgunst, nicht Prahlerei ist, sondern Liebe, die alles erträgt, glaubt, hofft und allem standhält – herrscht diese Liebe, dann entsteht ein Stück Himmel mitten in dieser verworrenen Welt, dann nimmt das Reich Gottes seinen Anfang, um dessen Kommen wir seit 2000 Jahren im „Vater unser“ beten. 1 Vergleiche: Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und Gestaltung (Hrsg.), Die Alterversicherungssysteme vor der demographischen Herausforderung. 2 Statistisches Bundesamt 2000. 3 Statistisches Bundesamt 1999. 4 „Die Zeit“, 11.01.2001, S. 9. 5 „Die Zeit“, 11.01.2001, S. 9. 6 Krause P., Schutz von Ehe und Familie in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes, S. 416. 7 Dreyer, Art. 6, S. 488. 8 Zacher, Elternrecht, zitiert bei Dreyer, Artikel 6 GG, S. 488. 9 Dreyer, S. 488. 10 zitiert bei Paul Kirchhof, „Die Zeit“, Nr. 3, 11.01.2001, Seite 9. 11 Verlautbarung des Apostolischen Stuhls, Nr. 12, S. 12, Herausgeber: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 153, 53113 Bonn. 12 a.a.0. S. 14. 13 BVerfGE 10, 49. 14 Brief des Papstes an die Familien, a. a. 0. S. 12. 15 Dreyer, a. a. 0., Artikel 6, S. 497. 16 BVerfGE 53, 224 (245). 17 zitiert in Dreyer, a. a. 0., S. 498. 18 BVerfGE 10, 59 (66). 19 siehe dazu auch Roman Herzog, Schutz von Ehe und Familie durch die Verfassung, in: Bitburger Gespräche, Jahrbuch 1988, S. 16. 20 „Der Staat“, Zeitschrift für Staatslehre, Öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte, 39. Band, 2000, Heft 4, Martin Burgi, Bochum: „Schützt das Grundgesetz die Ehe vor der Konkurrenz anderer Lebensgemeinschaften?“, S. 495. 21 Dreyer, a. a. 0., S. 502. 22 Dreyer, a. a. 0., S. 502. 23 Dreyer, a. a. 0., S. 503. 24 BVerfGE 6, 55 (72 f)/ Martin Burgi, S. 496. 25 siehe dazu Sabine Bergbahn, Ehe und Familie in der Verfassungsdiskussion - vom institutionellen zum sozialen Grundrechtsverständnis? in: Kritische Justiz, Nomos-Verlagsgesellschaft, 26. Jahrgang, 1993, S. 397 f. 26 BVerfGE 6, 55 (71). 27 vergleiche BVerfGE 91,130 (134), zitiert in Martin Burgi, S. 500. 28 BVerfGE 10, 59 (66). 29 BVerfGE 76, 1 (5 1). 30 BVerfGE 18, 97 (105 f.). 31 BVerfGE 68, 176 (187), zitiert bei Dreyer, Art. 6, S. 509. 32 Paul Kirchhof, a.a. 0., S. 9. 33 Paul Kirchhof, „Die Zeit“, 11.0 1.200 1, S. 9. 34 Ich beziehe mich dabei auf das Eckpunktepapier, welches von Frau Prof. Dr. Maria Böhmer, MdB, der Unionsfraktion als Diskussionsgrundlage vorgelegt wurde. |